LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2012
9 Sa 518/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 588/11

Gleichbehandlung bei der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse; unwirksame Feststellungsklage einer Stellenbewerberin bei den US-Streitkräften

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 518/11

DRsp Nr. 2012/7599

Gleichbehandlung bei der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse; unwirksame Feststellungsklage einer Stellenbewerberin bei den US-Streitkräften

1. Eine bei den US-Stationierungsstreitkräften im Bereich der US-Air Force als zivile Angestellte beschäftigte Arbeitnehmerin kann nicht in unmittelbarer Anwendung der "Instruction 0000" verlangen, dass ihr in den USA im Fach Business Management erworbener Grad "Bachelor of Arts" als "Education and Training Level V" im Rahmen interner Stellenbewerbungen berücksichtigt wird; soweit Nr. 3.2. der "Instruction 0000" sich mit Abschlüssen ausländischer Bildungseinrichtungen befasst, bezeichnet der Begriff "foreign" Abschlüsse, die nicht in der Bundesrepublik erworben und Abschlüsse, die außerhalb der Vereinigten Staaten erreicht wurden. 2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz enthält kein Gebot zur einheitlichen Behandlung von Arbeitnehmergruppen in unterschiedlichen Ordnungs- oder Regelungsbereichen und findet keine Anwendung, wenn die Vergleichsfälle verschiedenen Ordnungsbereichen angehören und damit in anderen systematischen Gesamtzusammenhängen stehen (US-Army einerseits und US-Air Force andererseits).

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.07.2011, Az.: 2 Ca 588/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. ;