BSG - Urteil vom 04.05.1999
B 4 RA 6/99 R
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 3, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 3 ; SGB VI § 252a Abs. 2 ; SGG § 163 ;
Fundstellen:
AuA 2000, 225

Glaubhaftmachung oder Schätzung des erzielten Arbeitsentgelts in Kalenderjahren mit Arbeitsausfalltagen

BSG, Urteil vom 04.05.1999 - Aktenzeichen B 4 RA 6/99 R

DRsp Nr. 1999/9502

Glaubhaftmachung oder Schätzung des erzielten Arbeitsentgelts in Kalenderjahren mit Arbeitsausfalltagen

1. Der Versorgungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben sich für die Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens i.S. von § 8 AAÜG sämtlicher in Betracht kommender Beweismittel zu bedienen. Dabei kommen insbesondere beim Versicherten selbst, beim früheren Arbeitgeber oder bei anderen Stellen und Behörden eingeholte Auskünfte über das tatsächlich gewährte Entgelt in Betracht. Nur wenn und soweit die Höhe des tatsächlich gewährten Arbeitsentgelts auf diese Weise nicht nachgewiesen werden kann, kommen hilfsweise eine Glaubhaftmachung oder die Schätzung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts in Betracht. Der Versorgungsträger hat im Rahmen einer solchen Schätzung in der Begründung seines Entgeltbescheides im einzelnen seine Schätzungsgrundlagen und seine Berechnungsmethode darzulegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 3, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 3 ; SGB VI § 252a Abs. 2 ; SGG § 163 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe des in einem Entgeltbescheid festzustellenden "erzielten Arbeitsentgelts" iS von § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).