Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente, hierbei die Anerkennung von Beitragszeiten für die Jahre 1971 bis 1974.
Der 1942 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsbürger. Er beantragte mit Schreiben vom 22. Februar 2006 die Gewährung einer Altersrente und wies darauf hin, von 1971 bis 1974 als Gastarbeiter in Deutschland bei der Bauunternehmung "D." in D-Stadt gearbeitet zu haben. Ermittlungen der Beklagten bei der AOK Hessen und der IKK Hessen ergaben keine Hinweise auf Beitrags- und Anrechnungszeiten. Das Einwohnermeldeamt der Stadt D-Stadt teilte am 19. Juni 2006 mit, dass der Kläger auch laut Archiv nicht zu ermitteln sei.
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