LSG Bayern - Urteil vom 28.01.2009
L 13 R 610/08
Normen:
SGB VI § 203 Abs. 1; SGB VI § 286 Abs. 5; SGB VI § 286 Abs. 6; SGB VI § 35; SGB VI § 50 Abs. 1; SGB VI § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 459/07

Glaubhaftmachung der Beitragszahlung für einen Anspruch auf Regelaltersrente; objektive Beweislast des Versicherten

LSG Bayern, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen L 13 R 610/08

DRsp Nr. 2009/8639

Glaubhaftmachung der Beitragszahlung für einen Anspruch auf Regelaltersrente; objektive Beweislast des Versicherten

Für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses und der Beitragsentrichtung in Deutschland trägt der Versicherte die objektive Beweislast. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 203 Abs. 1; SGB VI § 286 Abs. 5; SGB VI § 286 Abs. 6; SGB VI § 35; SGB VI § 50 Abs. 1; SGB VI § 55 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente, hierbei die Anerkennung von Beitragszeiten für die Jahre 1971 bis 1974.

Der 1942 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsbürger. Er beantragte mit Schreiben vom 22. Februar 2006 die Gewährung einer Altersrente und wies darauf hin, von 1971 bis 1974 als Gastarbeiter in Deutschland bei der Bauunternehmung "D." in D-Stadt gearbeitet zu haben. Ermittlungen der Beklagten bei der AOK Hessen und der IKK Hessen ergaben keine Hinweise auf Beitrags- und Anrechnungszeiten. Das Einwohnermeldeamt der Stadt D-Stadt teilte am 19. Juni 2006 mit, dass der Kläger auch laut Archiv nicht zu ermitteln sei.