BAG - Urteil vom 06.07.2011
4 AZR 424/09
Fundstellen:
ArbRB 2012, 45
BAG-Pressemitteilung Nr. 55/11
BAGE 138, 287
BB 2012, 252
DB 2012, 410
EzA-SD 2012, 21
EzA-SD 2012, 24
NZA 2012, 281
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 54/08
ArbG Stuttgart, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8901/07

Gewerkschaftseintritt eines Arbeitnehmers nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers während der Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 424/09

DRsp Nr. 2011/16957

Gewerkschaftseintritt eines Arbeitnehmers nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers während der Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) des Arbeitgebers

Tritt ein Arbeitnehmer nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers während dessen Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG in die tarifvertragsschließende Gewerkschaft ein, entsteht eine normative Bindung des Arbeitsverhältnisses an den Tarifvertrag gemäß § 4 Abs. 1 TVG in der gleichen Weise, als wären die Arbeitsvertragsparteien zur selben Zeit Mitglied der jeweiligen Koalition. Orientierungssätze: 1. Eine Klageerweiterung ist in der Revision ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn es sich um eine Klageänderung iSv. § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO handelt und der geänderte Antrag auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt gestützt werden kann. 2. Tritt ein Arbeitnehmer nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers während dessen Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG in die tarifvertragsschließende Gewerkschaft ein, entsteht eine normative Bindung des Arbeitsverhältnisses an den Tarifvertrag gemäß § 4 Abs. 1 TVG in der gleichen Weise, als wären die Arbeitsvertragsparteien zur selben Zeit Mitglied der jeweiligen Koalition. 3. Während der Einführungsphase des ERA bestand nach den Geltungsbereichsbestimmungen der -Tarifverträge nur dann eine normative Bindung an diese, wenn der Arbeitgeber das in seinem Betrieb eingeführt hatte.