LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.09.2010
2 Sa 24/10
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; BVerfGG § 31 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 528
LAGE Art. 9 GG Nr. 17
ZMV 2010, 335
ZTR 2011, 121
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 693/09

Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in kirchlichem Betrieb; unbegründete Duldungsklage auf Zutritt betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zum Zwecke der Mitgliederwerbung; Bindung an Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 24/10

DRsp Nr. 2010/16820

Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in kirchlichem Betrieb; unbegründete Duldungsklage auf Zutritt betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zum Zwecke der Mitgliederwerbung; Bindung an Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes

1. Ein betriebliches Zugangsrecht der Gewerkschaften zum Zwecke der Mitgliederwerbung in einen kirchlichen Betrieb ist in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.1981 jedenfalls dann verneint worden, wenn die Gewerkschaft im kirchlichen Betrieb bereits durch Mitglieder vertreten ist. 2. Dieser Beschluss entfaltet im kirchlichen Bereich auch nach Aufgabe der Kernbereichslehre zu Art. 9 Abs. 3 GG im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.11.1995 weiterhin Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim - vom 04.03.2010 (Az.: 7 Ca 693/09) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; BVerfGG § 31 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Arbeitgeberin in ihrem kirchlichen Betrieb den Zutritt betriebsfremder Beauftragter der klagenden Gewerkschaft zum Zwecke der Mitgliederwerbung dulden muss.