LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.04.2015
L 4 VG 4/15 B
Normen:
OEG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VG 18/14

Gewalttat; Vorsatz; dolus eventualis; Fahrlässigkeit

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.2015 - Aktenzeichen L 4 VG 4/15 B

DRsp Nr. 2016/8394

Gewalttat; Vorsatz; dolus eventualis; Fahrlässigkeit

Zu den Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes bei einer Gewalttat i.S.d. § 1 Abs. 1 OEG

Tenor

1.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 04.03.2015 - S 4 VG 18/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Im Hauptsacheverfahren begehrt die Klägerin Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Am 29.11.2013 beantragte die im Mai 1985 geborene Klägerin beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Beschädigten-Versorgung nach dem OEG. Zur Begründung ließ sie vortragen, sie sei "Opfer einer gefährlichen Körperverletzung durch eine misslungene Blondierung" geworden und habe erhebliche, irreparable Schäden "in Gestalt des überwiegenden Haarverlustes sowie einer Anpassungsstörung" erlitten.