Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 04.03.2015 -
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Im Hauptsacheverfahren begehrt die Klägerin Leistungen nach dem
Am 29.11.2013 beantragte die im Mai 1985 geborene Klägerin beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Beschädigten-Versorgung nach dem
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