LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.05.2015
L 2 AS 368/15 B ER
Normen:
SGB II § 20; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGG § 142 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 4682/14

Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Form des Regelbedarfs an polnische StaatsangehörigeEuroparechtskonformität des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIZweifel an der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II wegen Herstellung einer Verbindung zum ArbeitsmarktEinstweilige Regelung zugunsten der Leistungsempfängerin im Rahmen der Folgenabwägung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 368/15 B ER

DRsp Nr. 2015/9130

Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Form des Regelbedarfs an polnische Staatsangehörige Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Zweifel an der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II wegen Herstellung einer Verbindung zum Arbeitsmarkt Einstweilige Regelung zugunsten der Leistungsempfängerin im Rahmen der Folgenabwägung

Für den Personenkreis der EU-Ausländer, die bereits in den Arbeitsmarkt eingetreten sind und sich nunmehr (erneut) auf Arbeitsuche befinden, kann ein automatischer Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II gegen das Unionsrecht verstoßen. Bei diesen EU-Ausländern muss individuell geprüft werden, ob durch eine konkrete Beschäftigungssuche (weiterhin) eine Verbindung zu dem Arbeitsmarkt besteht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.02.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGB II § 20; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGG § 142 Abs. 2 S. 3;

Gründe