LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2018
L 16 R 1049/16
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 26/14

Gewährung von WitwenrenteAusschluss wegen einer VersorgungseheUnterjährige EhedauerDiagnose einer lebensbedrohenden KrankheitVersterben nach weniger als zwölf Monaten nach Eheschließung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen L 16 R 1049/16

DRsp Nr. 2018/7770

Gewährung von Witwenrente Ausschluss wegen einer Versorgungsehe Unterjährige Ehedauer Diagnose einer lebensbedrohenden Krankheit Versterben nach weniger als zwölf Monaten nach Eheschließung

1. Bei einer Eheschließung nach Erhalt einer Diagnose einer lebensbedrohenden Krankheit und Versterben nach weniger als zwölf Monaten muss der hinterbliebene Ehegatte besondere Umstände vortragen, um die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe zu entkräften.2. Dabei sind die Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war.3. Der Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und der Grad der Offenkundigkeit hat unmittelbaren Einfluss auf die gesetzliche Annahme ("Vermutung") einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2016 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a;

Tatbestand: