Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Januar 2010 -
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -).
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