OVG Sachsen - Beschluss vom 26.02.2010
1 E 8/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1; GKG § 52 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 39;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 04.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1021/09

Gewährung von Vollzeitpflege und Unterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung

OVG Sachsen, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 1 E 8/10

DRsp Nr. 2010/4498

Gewährung von Vollzeitpflege und Unterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Januar 2010 - 1 L 1021/09 - geändert und der Gegenstandswert auf 3.600,- EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1; GKG § 52 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 39;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -).