Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem
Die am xxxxx 1962 geborene Klägerin ist seit ihrer Geburt insbesondere wegen einer beinbetonten Tetraspastik behindert. Im Zeitraum vom 23. Oktober 1965 bis zum 4. November 1965 wurde sie wegen dieser Gesundheitsstörung stationär im Städtischen Krankenhaus H2 behandelt. In den Jahren 1971 und 1973 folgten mehrere weitere stationäre Behandlungen im Universitätskrankenhaus E. in H ... Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und führt die Merkzeichen "G", "aG", "B", "H" und "RF".
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