LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.05.2018
L 17 U 570/17
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 518/14

Gewährung von Verletztenrente aufgrund eines ArbeitsunfallsBeurteilung von UnfallfolgenTheorie der wesentlichen BedingungBeweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen L 17 U 570/17

DRsp Nr. 2018/18105

Gewährung von Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls Beurteilung von Unfallfolgen Theorie der wesentlichen Bedingung Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit

1. Die Beurteilung von Unfallfolgen und wie weit sie die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen und damit zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führen, richtet sich in erster Linie nach ärztlich-wissenschaftlichem Standard, wobei die Prüfung des Ursachenzusammenhangs nach der Theorie der wesentlichen Bedingung vorzunehmen ist. 2. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs ist der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausreichend und dieser Beweismaßstab ist erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 13.07.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf die Gewährung von Verletztenrente aufgrund eines am 11.07.2012 erlittenen Arbeitsunfalls hat.