Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Oktober 2015 geändert und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 02. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05. März 2012 verurteilt, dem Kläger auch für den Zeitraum vom 25. Mai bis zum 31. Oktober 2006 Verletztengeld wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 08. Juni 2004 zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls die Gewährung von Verletztengeld, teilweise anstelle von Übergangsgeld.
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