LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.07.2019
L 3 U 6/19 ZVW
Normen:
SGB VII § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 115 U 165/12

Gewährung von Verletztengeld wegen der Folgen eines ArbeitsunfallsVoraussetzung für einen BeendigungstatbestandFeststellender Verwaltungsakt mit einer Prognoseentscheidung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen L 3 U 6/19 ZVW

DRsp Nr. 2020/5772

Gewährung von Verletztengeld wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls Voraussetzung für einen Beendigungstatbestand Feststellender Verwaltungsakt mit einer Prognoseentscheidung

Ein Beendigungstatbestand gemäß § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII ist nicht gegeben, wenn der Leistungsträger keinen hierfür erforderlichen feststellenden Verwaltungsakt mit einer in ihm enthaltenen Prognoseentscheidung erlässt.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Oktober 2015 geändert und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 02. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05. März 2012 verurteilt, dem Kläger auch für den Zeitraum vom 25. Mai bis zum 31. Oktober 2006 Verletztengeld wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 08. Juni 2004 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls die Gewährung von Verletztengeld, teilweise anstelle von Übergangsgeld.