OVG Sachsen - Beschluss vom 25.01.2010
1 D 188/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 4; BAföG § 11 Abs. 1; BAföG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 05.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1170/08

Gewährung von Schüler-BAföG und Prozesskostenhilfe bei besonderer Notlage; Kleinerer Barbetrag i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

OVG Sachsen, Beschluss vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 1 D 188/09

DRsp Nr. 2010/4496

Gewährung von Schüler- BAföG und Prozesskostenhilfe bei besonderer Notlage; Kleinerer Barbetrag i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Oktober 2009 - 4 K 1170/08 - geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt , gewährt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 4; BAföG § 11 Abs. 1; BAföG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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