LSG Bayern - Urteil vom 26.03.2009
L 18 R 116/03
Normen:
SGB VI § 43; SGB VI § 44; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 RJ 85/01

Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung; Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit ohne Berufsausbildung für einen Heizungsmonteur

LSG Bayern, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen L 18 R 116/03

DRsp Nr. 2009/17888

Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung; Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit ohne Berufsausbildung für einen Heizungsmonteur

Im Rahmen der Zumutbarkeit von Verweisungstätigkeiten können auch Tätigkeiten ohne Berufsausbildung herangezogen werden, für die dann die Benennung eines typischen Arbeitsplatzes mit der üblichen Berufsbezeichnung erforderlich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.11.2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGB VI § 44; SGB VI § 240;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung streitig.

Der 1956 geborene Kläger hat im Jahr 1979 in Jugoslawien die Berufsabschlussprüfung als "Qualifizierter Monteur für Klimatechnik und Ventilation" bestanden. Nach seinen Angaben war er auch nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1987 in diesem Bereich tätig, zuletzt bis September 1998 als Heizungsmonteur. Danach übte er keine versicherungspflichtige Tätigkeit mehr aus.