LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.08.2008
L 4 U 110/04
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1 § 56 Abs. 1 S. 2 § 56 Abs. 1 S. 3 ;

Gewährung von Rente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, Kausalzusammenhang bei psychischen Beschwerden

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2008 - Aktenzeichen L 4 U 110/04

DRsp Nr. 2008/20534

Gewährung von Rente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, Kausalzusammenhang bei psychischen Beschwerden

Gesundheits- oder Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalles, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und einem Unfall ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. Die Tatsachen, auf die sich die Abwägung stützt, müssen voll bewiesen sein (hier beim Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und einem Arbeitsunfall). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

§ Abs. S. 1 § Abs. S. 2 § Abs. S. 3 ;