LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.07.2014
L 7 AS 476/14 B ER
Normen:
SGB II § 7; SGB II § 19; SGB II § 20; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 405/14

Gewährung von Regelbedarf im Rahmen der FolgenabwägungDuldung eines Hausbesuchs im Rahmen der Feststellung des Vorliegens einer Partnerschaft (Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 476/14 B ER

DRsp Nr. 2014/12679

Gewährung von Regelbedarf im Rahmen der Folgenabwägung Duldung eines Hausbesuchs im Rahmen der Feststellung des Vorliegens einer Partnerschaft (Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft)

Es besteht keine Pflicht, einen Hausbesuch im Rahmen der Feststellung des Vorliegens einer Partnerschaft zu dulden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.02.2014 wird zurückgewiesen. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus F Prozesskostenhilfe gewährt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGB II § 7; SGB II § 19; SGB II § 20; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz über die Bewilligung von Regelbedarf in Höhe von 391 EUR monatlich ab Februar 2014 und über den Krankenversicherungsschutz. Insbesondere ist strittig, ob die Antragstellerin hilfebedürftig ist und ob die Antragstellerin mit dem Zeugen, Herrn T, eine Bedarfsgemeinschaft bildet.