Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.02.2014 wird zurückgewiesen. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus F Prozesskostenhilfe gewährt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz über die Bewilligung von Regelbedarf in Höhe von 391 EUR monatlich ab Februar 2014 und über den Krankenversicherungsschutz. Insbesondere ist strittig, ob die Antragstellerin hilfebedürftig ist und ob die Antragstellerin mit dem Zeugen, Herrn T, eine Bedarfsgemeinschaft bildet.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|