LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.11.2015
L 6 AS 239/15 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 115; SGB X § 39 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1355/14

Gewährung von ProzesskostenhilfeRechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Rentenantragstellung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 239/15 B

DRsp Nr. 2015/20280

Gewährung von Prozesskostenhilfe Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Rentenantragstellung

Es muss im Rahmen der Unbilligkeitsverordnung geprüft werden, ob gem. § 3 der Unbilligkeitsverordnung von der Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung abgesehen werden kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.01.2015 geändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S, I, bewilligt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 115; SGB X § 39 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Rentenantragstellung.

Mit Bescheid vom 03.03.2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, zum 01.06.2014 einen Antrag auf Altersrente mit Abschlag zu stellen. Hierzu sei er verpflichtet. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, sei der Beklagte berechtigt, den Antrag ersatzweise für den Kläger zu stellen, wenn die Antragstellung nicht innerhalb von zwei Wochen erfolge. Den Widerspruch des Klägers vom 12.03.2014 verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2014 als unzulässig. Es handele sich bei der Aufforderung vom 03.03.2014 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X.