Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.01.2015 geändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S, I, bewilligt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Rentenantragstellung.
Mit Bescheid vom 03.03.2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, zum 01.06.2014 einen Antrag auf Altersrente mit Abschlag zu stellen. Hierzu sei er verpflichtet. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, sei der Beklagte berechtigt, den Antrag ersatzweise für den Kläger zu stellen, wenn die Antragstellung nicht innerhalb von zwei Wochen erfolge. Den Widerspruch des Klägers vom 12.03.2014 verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2014 als unzulässig. Es handele sich bei der Aufforderung vom 03.03.2014 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X.
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