LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.09.2015
L 18 AL 177/15 B PKH
Normen:
SGB III § 26 Abs. 1 Nr. 4; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 AL 136/15

Gewährung von ProzesskostenhilfeObergerichtlich ungeklärte RechtsfrageBerücksichtigung von allgemeinen arbeitsfreien Tagen eines StrafgefangenenErfüllung der Anwartschaftszeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2015 - Aktenzeichen L 18 AL 177/15 B PKH

DRsp Nr. 2016/3888

Gewährung von Prozesskostenhilfe Obergerichtlich ungeklärte Rechtsfrage Berücksichtigung von allgemeinen arbeitsfreien Tagen eines Strafgefangenen Erfüllung der Anwartschaftszeit

1. PKH muss nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen als "schwierig" erscheint. 2. Die streitentscheidende Frage, ob die Erfüllung der Anwartschaftszeit für den begehrten Alg-Bezug davon abhängt, ob die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III - Arbeitsförderung - beim Bezug von Arbeitsentgelt durch Strafgefangene auch - wie bei "freien" Beschäftigungsverhältnissen i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III - die allgemeinen arbeitsfreien Tage umfasst, ist aber bislang durch die Rechtsprechung der Obergerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht abschließend geklärt.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. August 2015 aufgehoben.

Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten bewilligt.

Normenkette:

SGB III § 26 Abs. 1 Nr. 4; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe: