OVG Sachsen - Beschluss vom 25.06.2010
1 D 99/10
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; BAföG § 15 Abs. 2a; BAföG § 20 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 06.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1004/09

Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren über einen Rückforderungsanspruch bzgl. der Leistungen zur Ausbildungsförderung bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht

OVG Sachsen, Beschluss vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 1 D 99/10

DRsp Nr. 2010/12693

Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren über einen Rückforderungsanspruch bzgl. der Leistungen zur Ausbildungsförderung bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht

Im Hinblick auf einen Rückforderungsanspruch nach § 20 Abs. 2 S. 1 BAföG kann der Auszubildende ausnahmsweise auch eine unentschuldigte Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit nicht zu vertreten haben. In Betracht kommt dies etwa bei einer Depression als einer schweren psychischen Erkrankung, die der Betroffene oft selbst nicht als Erkrankung wahrnimmt oder wahrnehmen kann und somit deren Behandlungsbedürftigkeit nicht erkennt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. April 2010 - 4 K 1004/09 - geändert, dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ....... aus ........ beigeordnet.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; BAföG § 15 Abs. 2a; BAföG § 20 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) abgelehnt.