OVG Sachsen - Beschluss vom 03.03.2010
1 D 39/10
Normen:
SGB VIII § 35a; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 123; VwGO § 188 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 56/09

Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem gerichtskostenfreien Verfahren ausschließlich unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

OVG Sachsen, Beschluss vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 1 D 39/10

DRsp Nr. 2010/5587

Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem gerichtskostenfreien Verfahren ausschließlich unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

In einem gerichtskostenfreien Verfahren kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, wenn es an den Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes fehlt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Januar 2010 - 4 L 56/09 -, soweit er die Ablehnung des Antrages auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe betrifft, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB VIII § 35a; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 123; VwGO § 188 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Chemnitz mit Schreiben vom 4.3.2009 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Eingliederungshilfe i.S.v. § 35a SGB VIII beantragt. Zugleich hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Beiordnung eines zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwaltes aber beantragte er nicht und benannte dem Gericht im Folgenden auch keinen solchen. Mit Beschluss vom 26.1.2010 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten des zugleich abgelehnten Antrages auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.