Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Januar 2010 -
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.
Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Chemnitz mit Schreiben vom 4.3.2009 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Eingliederungshilfe i.S.v. § 35a SGB VIII beantragt. Zugleich hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Beiordnung eines zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwaltes aber beantragte er nicht und benannte dem Gericht im Folgenden auch keinen solchen. Mit Beschluss vom 26.1.2010 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten des zugleich abgelehnten Antrages auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
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