BSG - Beschluß vom 14.06.2006
B 7b AS 22/06 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 612
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 7 AS 18/05 - 20.01.2006,
SG Augsburg, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 62/05

Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung

BSG, Beschluß vom 14.06.2006 - Aktenzeichen B 7b AS 22/06 B

DRsp Nr. 2006/23495

Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung

Eine Rechtsschutzversicherung ist iS des § 115 Abs. 3 ZPO als Bestandteil des Vermögens vorrangig einzusetzen, um die Kosten eines Rechtsstreits zu bestreiten. Soweit die Deckungssumme der Versicherung allerdings nicht ausreicht, bleibt der Kläger hilfebedürftig. Da eine Verpflichtung zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nicht besteht, kann die Gewährung von PKH auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Kläger sich für eine Versicherung ohne Selbstbeteiligung hätte entscheiden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger ist rechtsschutzversichert. Die Rechtsschutzversicherung hat die Erklärung abgegeben, die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme einer Selbstbeteiligung von 153 EUR zu übernehmen. Rechtsanwalt J , dessen Beiordnung der Kläger beantragt, hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) auf die Übernahme der vom Kläger zu tragenden Selbstbeteiligung in Höhe von 153 EUR beschränkt, weil dieser nicht in der Lage sei, die Selbstbeteiligung aus eigenen Mitteln aufzubringen. Mit der von ihm vorgelegten Erklärung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Kläger dies nachgewiesen.