Der Kläger ist rechtsschutzversichert. Die Rechtsschutzversicherung hat die Erklärung abgegeben, die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme einer Selbstbeteiligung von 153 EUR zu übernehmen. Rechtsanwalt J , dessen Beiordnung der Kläger beantragt, hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) auf die Übernahme der vom Kläger zu tragenden Selbstbeteiligung in Höhe von 153 EUR beschränkt, weil dieser nicht in der Lage sei, die Selbstbeteiligung aus eigenen Mitteln aufzubringen. Mit der von ihm vorgelegten Erklärung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Kläger dies nachgewiesen.
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