OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2024
12 A 1649/22
Normen:
APG NRW § 14 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 74;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 1885/21

Gewährung von Pflegewohngeld für den bewohnten Heimplatz und Vermögen des Heimbewohners; Angemessenheit der Bestattungsvorsorge

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 12 A 1649/22

DRsp Nr. 2024/6350

Gewährung von Pflegewohngeld für den bewohnten Heimplatz und Vermögen des Heimbewohners; Angemessenheit der Bestattungsvorsorge

§ 74 SGB XII betrifft erstattungsfähige Bestattungskosten, welche im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 90 Abs. 3 SGB XII bei einer Bestattungsvorsorge lediglich als Grundbetrag angesetzt werden können. Umfasst sind lediglich die Bestattungskosten selbst. Hierunter sind nur die Kosten zu verstehen, die unmittelbar der Bestattung dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

APG NRW § 14 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 74;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den vom Senat allein zu prüfenden Gründen, die die Kläger im Zulassungsverfahren vorgebracht haben, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe werden nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor.