Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1973 geborene, bei der Beklagten gesetzlich pflegeversicherte Kläger begehrt von der Beklagten auf der Grundlage eines am 9. Mai 2014 gestellten Antrags die Gewährung von Pflegesachleistungen nach der Pflegestufe III statt (wie bewilligt) der Pflegestufe II sowie zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem erhöhten statt dem Grundbetrag.
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