LSG Hessen - Urteil vom 30.10.2015
L 2 R 262/14
Normen:
SGB VI § 9; SGB VI § 10; SGB IX § 33 Abs. 8 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 672/11

Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenBehindertengerechter Umbau eines projektierten EinfamilienhausesSachlicher Umfang einer WohnungshilfeKausalität zwischen Arbeitstätigkeit und Notwendigkeit der Leistung

LSG Hessen, Urteil vom 30.10.2015 - Aktenzeichen L 2 R 262/14

DRsp Nr. 2016/2055

Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Behindertengerechter Umbau eines projektierten Einfamilienhauses Sachlicher Umfang einer Wohnungshilfe Kausalität zwischen Arbeitstätigkeit und Notwendigkeit der Leistung

1. Die Leistung "Wohnungshilfe" muss erforderlich sein, so dass Voraussetzung für die Gewährung von Wohnungshilfe ein kausaler Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und Notwendigkeit der Leistung ist. 2. Leistungen der Wohnungshilfe umfassen sowohl die Beschaffung von behindertengerechtem Wohnraum, wenn solcher nicht vorhanden ist, etwa durch Umzug in eine behindertengerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung, als auch die Anpassung von vorhandenem Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse. 3. Entscheidend ist, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen ist.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 9; SGB VI § 10; SGB IX § 33 Abs. 8 Nr. 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.