Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 08.08.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger von Verfassungs wegen höhere Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) zustehen.
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