LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.07.2014
L 2 AS 1866/13
Normen:
SGB II § 7; RBEG § 5;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 999/10

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsVerfassungsmäßigkeit der Höhe des gesetzlich vorgesehenen Regelbedarfs für Alleinstehende seit 2011

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 1866/13

DRsp Nr. 2014/12116

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Verfassungsmäßigkeit der Höhe des gesetzlich vorgesehenen Regelbedarfs für Alleinstehende seit 2011

Die Höhe des gesetzlich vorgesehenen Regelbedarfs für Alleinstehende ist seit 2011 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 08.08.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7; RBEG § 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger von Verfassungs wegen höhere Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) zustehen.