LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.06.2015
L 19 AS 1923/14
Normen:
SGB II § 20; SGB II § 21 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 19 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 717
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1392/13

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für bulgarische StaatsangehörigeAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 1923/14

DRsp Nr. 2015/13515

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für bulgarische Staatsangehörige Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht

1. Die in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II normierten Leistungsvoraussetzungen sind nicht um die ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Bestehens eines (materiellen) Aufenthaltsrechts zu erweitern. 2. Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II fordert eine "fiktive Prüfung" des Grundes bzw. der Gründe des Aufenthaltsrechts am Maßstab des FreizügG/EU. Es muss positiv festgestellt werden, dass dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik zusteht. 3. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II findet auf Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht keine Anwendung. 4. Die Formulierung in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II "deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt" verlangt das aktuelle Bestehen eines materiellen Aufenthaltsrechts. Es genügt nicht, wenn der Zweck der Arbeitsuche die einzige Möglichkeit ist, aus der sich ein Aufenthaltsrecht ergeben kann. Das Bestehen dieses Aufenthaltsrechts vor Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wird auch nicht vermutet.

Tenor