SG Duisburg, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 2764/15
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an Unionsbürger ohne materielles AufenthaltsrechtBewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren (hier Annahme einer schwierigen Rechtsfrage)Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf Unionsbürger ohne materielles AufenthaltsrechtAnspruch auf Sozialhilfe trotz Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIZur Frage der Anwendbarkeit des § 328 Abs. 1 S. 1 SGB III im Hinblick auf die beiden beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorlageverfahren
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 1284/15 B
DRsp Nr. 2015/14789
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an Unionsbürger ohne materielles AufenthaltsrechtBewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren (hier Annahme einer schwierigen Rechtsfrage)Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II auf Unionsbürger ohne materielles AufenthaltsrechtAnspruch auf Sozialhilfe trotz Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB IIZur Frage der Anwendbarkeit des § 328 Abs. 1 S. 1 SGB III im Hinblick auf die beiden beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorlageverfahren
1. Im Falle eines Unionsbürgers ohne materielles Aufenthaltsrecht ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache E (Urteil vom 11.11.2014, C- 333/13) höchstrichterlich keineswegs geklärt, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II eingreift.2. Bei der Frage der Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II auf Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht handelt es sich um eine schwierige Rechtsfrage.3. Es ist auch ungeklärt, ob trotz Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen kann.
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