LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2015
L 2 AS 113/15 B ER
Normen:
SGG § 86b ABs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt.;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 22.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 3388/14

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an rumänischen Staatsangehörigen (einstweiliger Rechtsschutz)Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II bei fehlender Glaubhaftmachung einer ernsthaft betriebenen Arbeitssuche

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 113/15 B ER

DRsp Nr. 2015/4562

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an rumänischen Staatsangehörigen (einstweiliger Rechtsschutz) Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II bei fehlender Glaubhaftmachung einer ernsthaft betriebenen Arbeitssuche

1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II erfasst Ausländer, die wirtschaftlich inaktiv sind, ohne über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel zu verfügen. 2. Nach der Entscheidung des EuGH in Sachen Dano (Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13) ist der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II jedenfalls in Bezug auf Ausländer, bei denen ein Aufenthalt zum Zwecke der Arbeitsuche nicht festgestellt werden kann, nicht europarechtswidrig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.12.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b ABs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt.;

Gründe