LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2015
L 7 AS 704/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 722/15

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an polnische Staatsangehörige Einstweiliger RechtsschutzEuroparechtskonformität des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIKeine abschließende Klärung der Frage der Wirksamkeit und Reichweite des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II durch den EuGH

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 704/15 B ER

DRsp Nr. 2015/11178

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an polnische Staatsangehörige Einstweiliger Rechtsschutz Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Keine abschließende Klärung der Frage der Wirksamkeit und Reichweite des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II durch den EuGH

Der EuGH hat die Frage der Wirksamkeit und Reichweite des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II im Urteil vom 11.11.2014 - Rechtssache "E" (C-333/13) - nicht abschließend geklärt. Eine EU-Ausländerin, die wie vorliegend, in Deutschland bereits in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und aufgrund eines Überfalls während der Arbeit aktuell arbeitsunfähig ist, unterfällt nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht dieser Entscheidung. Ihr gegenüber ist die Unwirksamkeit des Leistungsausschlusses offen.

Tenor