LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.09.2014
L 19 AS 1507/13
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 -3; SGB II § 40; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 24; SGB X § 33; SGB II § 12; SGB II § 9 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 28.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 40/06

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an Inhaberin eines werthaltigen und auch realisierbaren Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen eine GmbHAufhebung der Bewilligung von Leistungen und damit verbundene Rückforderung nach Hausdurchsuchung und Auffinden von BarmittelnVerschweigen der DarlehensforderungFalschangaben zum VermögenVermögensbegriff des § 12 SGB IIWerthaltigkeit einer Darlehensforderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 1507/13

DRsp Nr. 2014/15554

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an Inhaberin eines werthaltigen und auch realisierbaren Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen eine GmbH Aufhebung der Bewilligung von Leistungen und damit verbundene Rückforderung nach Hausdurchsuchung und Auffinden von Barmitteln Verschweigen der Darlehensforderung Falschangaben zum Vermögen Vermögensbegriff des § 12 SGB II Werthaltigkeit einer Darlehensforderung

1. Der Darlehensrückforderungsanspruch gegen eine GmbH stellt Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar. 2. Die Werthaltigkeit einer Darlehensforderung ergibt sich aus dem bewiesenen Umstand einer entsprechenden Tilgung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28.06.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 -3; SGB II § 40; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 24; SGB X § 33; SGB II § 12; SGB II § 9 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig sind die Höhe der der Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.09.2007 zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie die mit einer Rückforderung i.H.v. 24.265,70 EUR verbundene Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 22.01.2005 bis zum 05.09.2007.