Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28.06.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind die Höhe der der Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.09.2007 zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie die mit einer Rückforderung i.H.v. 24.265,70 EUR verbundene Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 22.01.2005 bis zum 05.09.2007.
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