SG Münster, vom 13.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 824/13
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an einen SelbständigenBeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen einen VersagungsbescheidMitwirkungspflichten eines (selbständig tätigen) Leistungsempfängers im Hinblick auf die Glaubhaftmachung seiner HilfebedürftigkeitPflicht zur Aufstellung abschließender Gewinn- und Verlusterklärungen für Bewilligungszeiträume in der Vergangenheit zur Ermittlung der prognostischen Höhe etwaiger Leistungen bei Gewährung vorläufiger LeistungenPflicht des Sozialleistungsträgers zur Ermittlung aller wesentlichen Umstände
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 312/14 B
DRsp Nr. 2015/4310
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an einen SelbständigenBeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen einen VersagungsbescheidMitwirkungspflichten eines (selbständig tätigen) Leistungsempfängers im Hinblick auf die Glaubhaftmachung seiner HilfebedürftigkeitPflicht zur Aufstellung abschließender Gewinn- und Verlusterklärungen für Bewilligungszeiträume in der Vergangenheit zur Ermittlung der prognostischen Höhe etwaiger Leistungen bei Gewährung vorläufiger LeistungenPflicht des Sozialleistungsträgers zur Ermittlung aller wesentlichen Umstände
1. Wer Sozialleistungen beantragt, muss seinen Mitwirkungspflichten nachkommen und seine Hilfebedürftigkeit durch die Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft machen. 2. Wird durch eine fehlende Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, so muss die Behörde nicht selbst ermitteln, sondern kann die Sozialleistungen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, versagen. 3. Voraussetzung für eine Versagung von Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung ist, dass der Betroffene vorher auf diese Folge schriftlich hingewiesen wurde, und er dennoch seiner Mitwirkungspflicht in der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.
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