Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. November 2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beteiligten im Wege der Untätigkeitsklage eine Entscheidung über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Februar 2016 bis zum 31. Juli 2016 als Zuschuss statt als Darlehen.
Der 1959 geborene Kläger bewohnt ein ihm seit dem Jahr 2002 gehörendes Hausgrundstück mit einer Fläche von 1.198 m in der Kstraße in M, Ortsteil Z und betreibt seit April 2015 einen Handel mit Fahrrädern und Zubehör nebst Service in W.
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