SG Köln, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1661/15
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für nicht arbeitssuchende bulgarische Staatsangehörige im Wege des einstweiligen RechtsschutzesEntscheidung im Wege der FolgenabwägungKein Entfallen des Leistungsanspruchs aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1088/15 B ER
DRsp Nr. 2015/14689
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für nicht arbeitssuchende bulgarische Staatsangehörige im Wege des einstweiligen RechtsschutzesEntscheidung im Wege der FolgenabwägungKein Entfallen des Leistungsanspruchs aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II
Im hier vorliegenden Fall einer nicht als arbeitssuchend anzusehenden schwangeren Unionsbürgerin und Mutter zweier Kleinkinder entfällt der Leistungsanspruch nicht aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II. Aus der Dano-Entscheidung des EUGH ist auch nicht zu schließen, dass ein Leistungsanspruch der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Folgenabwägung ausscheidet.
Tenor
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