LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.08.2015
L 6 AS 653/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 13; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 401/15

Gewährung von Leistungen nach SGB IIVerfahren des einstweiligen RechtsschutzesKeine Versagung des Regelbedarfs wegen bloßen Infragestellens der Hilfebedürftigkeit des LeistungsempfängersSpannungsfeld zwischen Eilbedürftigkeit und UntersuchungsgrundsatzAnnahme eines Anordnungsgrunds hinsichtlich der Kosten der Unterkunft schon vor Erhebung der Räumungsklage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 653/15 B ER

DRsp Nr. 2015/16504

Gewährung von Leistungen nach SGB IIVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Keine Versagung des Regelbedarfs wegen bloßen Infragestellens der Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers Spannungsfeld zwischen Eilbedürftigkeit und Untersuchungsgrundsatz Annahme eines Anordnungsgrunds hinsichtlich der Kosten der Unterkunft schon vor Erhebung der Räumungsklage

1. Der Regelbedarf, dessen Gewährung eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates ist, die dem Schutz der Menschenwürde dient, darf nicht durch bloßes Infragestellen der Hilfebedürftigkeit versagt werden. Bloße Mutmaßungen zur (fehlenden) Hilfebedürftigkeit bieten bei fehlender existenzsichernder Grundlage jedenfalls keinen Anlass für weitere Ermittlungen, insbesondere wenn sich diese auf Umstände in der Vergangenheit stützen. 2. Der bloße, nicht durch entsprechenden Sachvortrag unterlegte Hinweis, der Leistungsempfänger habe bis jetzt seinen Lebensunterhalt bestreiten können und müsse deshalb über anderweitige Einkommens- oder Vermögensquellen verfügen, ist als solcher ohne zusätzliche Umstände von vornherein wenig geeignet, Zweifel an der Hilfebedürftigkeit zu konkretisieren.