LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.04.2015
L 6 AS 296/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 13;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 5297/14

Gewährung von Leistungen nach SGB II an bulgarische StaatsbürgerEinstweiliger RechtsschutzAnspruch auf vorläufige Leistungen nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III bei zuvoriger Ablehnung von LeistungenPrüfung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Kosten der Unterkunft

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 296/15 B ER

DRsp Nr. 2015/10054

Gewährung von Leistungen nach SGB II an bulgarische StaatsbürgerEinstweiliger Rechtsschutz Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III bei zuvoriger Ablehnung von Leistungen Prüfung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Kosten der Unterkunft

1. Die Ablehnung von Leistungen lässt den Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III nicht bereits aus rechtssystematischen Gründen entfallen. Einer entsprechenden in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung schließt sich das Gericht nicht an. Anwendungsbereich des und Anspruch aus § 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III werden nicht dadurch eingeschränkt, dass der Leistungsträger seine - nach einfachgesetzlicher Rechtslage dann auch regelmäßig zutreffende - Auffassung durch einen Ablehnungsbescheid bereits verlautbart hat. 2. Der Auffassung, ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Kosten der Unterkunft sei regelmäßig erst mit der Erhebung der Räumungsklage anzunehmen, folgt der Senat nicht mehr.

Tenor