VGH Bayern - Beschluss vom 22.02.2016
12 C 16.65
Normen:
BVG § 25a Abs. 1; BVG § 26c; BGB § 528; BGB § 534; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwGO § 166; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gewährung von Leistungen durch Übernahme ungedeckter Heimkosten als Hilfe zur Pflege hinsichtlich Anrechnung des Einkommens; Gewährung von Prozesskostenhilfe; Auskunftserteilung hinsichtlich Anstandsschenkung

VGH Bayern, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen 12 C 16.65

DRsp Nr. 2016/6007

Gewährung von Leistungen durch Übernahme ungedeckter Heimkosten als Hilfe zur Pflege hinsichtlich Anrechnung des Einkommens; Gewährung von Prozesskostenhilfe; Auskunftserteilung hinsichtlich Anstandsschenkung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BVG § 25a Abs. 1; BVG § 26c; BGB § 528; BGB § 534; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwGO § 166; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung ist unbegründet. Denn auch gemessen am spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab fehlen dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 18. Juni 2015 und 12. August 2015 die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten.

Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Antragstellerin erweist sich der Widerruf der der Antragstellerin im Wege der Übernahme ungedeckter Heimkosten gewährten Hilfe zur Pflege nach § 26c des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) voraussichtlich als rechtmäßig.