Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung ist unbegründet. Denn auch gemessen am spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab fehlen dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 18. Juni 2015 und 12. August 2015 die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten.
Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Antragstellerin erweist sich der Widerruf der der Antragstellerin im Wege der Übernahme ungedeckter Heimkosten gewährten Hilfe zur Pflege nach §
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