SG Stade - Urteil vom 25.07.2006
S 1 KR 80/04
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 § 135 Abs. 1 S. 1 § 138 § 2 Abs. 2 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 1 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ;

Gewährung von Leistungen durch die Krankenversicherung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

SG Stade, Urteil vom 25.07.2006 - Aktenzeichen S 1 KR 80/04

DRsp Nr. 2007/21081

Gewährung von Leistungen durch die Krankenversicherung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

1. Die ambulante neuropsychologische Therapie unterliegt einem Erlaubnisvorbehalt des Gemeinsamen Bundesausschusses, da sie als eine neue Behandlungsmethode iS von § 135 Abs. 1 SGB V oder als neues Heilmittel iS von § 138 SGB V anzusehen ist. Eine Entscheidung über die Methode als solche durch den Ausschuss steht noch aus. Anhaltspunkte für ein Systemversagen sind nicht ersichtlich. 2. Eine Ausnahme vom Erlaubnisvorbehalt des Gemeinsamen Bundesausschusses unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt bei einer Störung im Kurzzeitgedächtnis nicht in Betracht, da sie keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung darstellt und einer solchen Erkrankung auch nicht gleichgestellt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]