LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.03.2014
L 10 P 7/14
Normen:
SGB XI § 39; SGB XI § 34 Abs. 1 Nr. 1; EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1a; EWGV 1408/71 Art. 19 Abs. 1b; EWGV 1408/71 Art. 25 Abs. 1a; EWGV 1408/71 Art. 28 Abs. 1a; EGV Art. 18;
Fundstellen:
NZS 2014, 467
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 P 76/09

Gewährung von Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XIRuhen des Anspruchs wegen der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen L 10 P 7/14

DRsp Nr. 2014/7979

Gewährung von Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI Ruhen des Anspruchs wegen der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland

1. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für eine Verhinderungspflege nur, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. 2. Der Anspruch auf Leistungen für die Verhinderungspflege ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. 3. Leistungen für die Verhinderungspflege sind keine Geldleistungen. Sie fallen unbestreitbar unter den Begriff der Sachleistungen in den Art. 19 Abs. 1a, 25 Abs. 1a und 28 Abs. 1a der EWGV 1408/71.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.03.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 39; SGB XI § 34 Abs. 1 Nr. 1; EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1a; EWGV 1408/71 Art. 19 Abs. 1b; EWGV 1408/71 Art. 25 Abs. 1a; EWGV 1408/71 Art. 28 Abs. 1a; EGV Art. 18;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung wegen häuslicher Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson für das Jahr 2009 in Höhe von 1. 470 EUR.