LSG Bayern - Urteil vom 22.02.2018
L 4 P 45/15
Normen:
SGB XI a.F. § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; SGB V § 37;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 153/13

Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung unter Zugrundelegung der Pflegestufe IIINicht berücksichtigungsfähige Zeiten der allgemeinen AufsichtKeine nennenswerte Beanspruchung der Pflegeperson

LSG Bayern, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen L 4 P 45/15

DRsp Nr. 2018/18450

Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung unter Zugrundelegung der Pflegestufe III Nicht berücksichtigungsfähige Zeiten der allgemeinen Aufsicht Keine nennenswerte Beanspruchung der Pflegeperson

1. Zeiten der allgemeinen Aufsicht bleiben im Rahmen der Pflegeversicherung unberücksichtigt.2. Eine allgemeine Aufsicht, die darin besteht, zu überwachen, ob die erforderlichen Verrichtungen des täglichen Lebens von dem Pflegebedürftigen ordnungsgemäß ausgeführt werden, und die dazu führt, dass dieser gelegentlich zu bestimmten Handlungen aufgefordert werden muss, reicht für eine Berücksichtigung nicht aus, weil keine nennenswerte Beanspruchung der Pflegeperson damit verbunden ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI a.F. § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; SGB V § 37;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung unter Zugrundelegung der Pflegestufe III für den Zeitraum 27.05.2011 bis 31.12.2016.