LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.03.2015
L 7 AS 2346/13
Normen:
SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 20;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 4875/11

Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB IIAnspruch auf Leistungen zur Wohnungserstausstattung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 2346/13

DRsp Nr. 2015/9131

Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB II Anspruch auf Leistungen zur Wohnungserstausstattung

1. In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung auch bei einem erneuten Bedarfsanfall in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er - regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen - über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder nicht mehr verfügt. 2. Im Rahmen des § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II geht es um die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnissen orientiertes Wohnen ermöglichen. Von dem Begriff "Wohnen" i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II wird nur die Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen und Aufenthalt umfasst. 3. Ein Fernsehgerät dient nicht einem an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientierten Wohnen i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II, sondern der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Auch auf einen Computer besteht im Rahmen der Erstausstattung kein Anspruch.

Tenor