LSG Hessen - Urteil vom 21.05.2010
L 7 SO 78/06
Normen:
BSHG § 88; EStG § 10a; GG Art. 3 Abs. 1; SGB XII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 90;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 04.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 1/06

Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung; staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge

LSG Hessen, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen L 7 SO 78/06

DRsp Nr. 2010/11382

Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung; staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge

Nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, dass der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. Erforderlich ist insoweit zumindest, dass der Sicherung ein nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zu Grunde liegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 4. September 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BSHG § 88; EStG § 10a; GG Art. 3 Abs. 1; SGB XII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 90;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).