LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.04.2024
L 12 SO 243/23
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 190/21

Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eines Ausländers

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen L 12 SO 243/23

DRsp Nr. 2024/8220

Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eines Ausländers

1. Nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB XII erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen keine Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII oder nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wenn sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen. 2. Die Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII setzt weder einen Ausreisewillen noch eine Ausreisebereitschaft voraus.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.06.2023 geändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2021 verurteilt, dem Kläger darlehensweise Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII für den Zeitraum vom 10.09.2020 bis 09.10.2020 zu gewähren.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.09.2021 und ab dem 07.12.2021.