LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.06.2015
L 4 AS 375/15 B ER
Normen:
ZPO § 920; SGB II § 16; VO (EG) Nr. 383/2004 vom 29.04.2004 Art. 4; SGB II § 7;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 711/15

Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II an italienische Staatsangehörige albanischer Herkunft Verpflichtung im Wege der einstweiligen AnordnungEntscheidung im Rahmen einer FolgenabwägungAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIKeine hinreichende Sachverhaltsermittlung bezogen auf Beschäftigungsverhältnisse oder Bewerbungsbemühungen der Antragsteller seitens des SG und der Behörde

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 375/15 B ER

DRsp Nr. 2015/11889

Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II an italienische Staatsangehörige albanischer Herkunft Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung Entscheidung im Rahmen einer Folgenabwägung Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Keine hinreichende Sachverhaltsermittlung bezogen auf Beschäftigungsverhältnisse oder Bewerbungsbemühungen der Antragsteller seitens des SG und der Behörde

1. Eine Erbringung von Leistungen zur Eingliederung nach § 16 SGB II und eine gleichzeitige Ablehnung des Leistungsantrags unter Bezugnahme auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II erscheint inkonsequent. 2. Die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist aktuell im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 383/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004) zweifelhaft.

Der Antragsgegner wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Mai 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig SGB II -Leistungen für Februar 2015 in Höhe von insgesamt 1.981,00 EUR und für die Zeit vom 1. bis zum 26. März 2015 in Höhe von insgesamt 1.761,87 EUR zu gewähren.