Der Antragsgegner wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Mai 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig SGB II -Leistungen für Februar 2015 in Höhe von insgesamt 1.981,00 EUR und für die Zeit vom 1. bis zum 26. März 2015 in Höhe von insgesamt 1.761,87 EUR zu gewähren.
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