LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.11.2015
L 2 AS 1723/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 2210/15

Gewährung von Kosten der Unterkunft und HeizungEinstweiliger RechtsschutzAktuelle Gefährdung der Unterkunft

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 1723/15 B ER

DRsp Nr. 2015/20278

Gewährung von Kosten der Unterkunft und HeizungEinstweiliger Rechtsschutz Aktuelle Gefährdung der Unterkunft

Der Auffassung, dass bereits eine Bedarfsunterdeckung bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt, so dass ein Anordnungsgrund bereits dann vorliegt, wenn der Antragsteller nicht über bedarfsdeckende Mittel verfügt, folgt der Senat nicht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.08.2015 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner dazu zu verpflichten, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung auch Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.