Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.08.2015 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner dazu zu verpflichten, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung auch Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
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