LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.08.2008
L 19 AL 8/08
Normen:
SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 183 Abs. 1 S. 3 ;

Gewährung von Insolvenzgeld unter Berücksichtigung einer vollen Jahressonderzahlung und des Urlaubsgelds

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2008 - Aktenzeichen L 19 AL 8/08

DRsp Nr. 2008/20538

Gewährung von Insolvenzgeld unter Berücksichtigung einer vollen Jahressonderzahlung und des Urlaubsgelds

Jährliche Sonderzuwendungen außerhalb des laufenden Arbeitsentgelts sind bei der Berechnung des Insolvenzgeldes nach § 183 SGB III nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie sich ganz oder anteilig den dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten zuordnen lassen. Bei der zeitlichen Zuordnung einer Jahressonderzahlung sind der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung ausschlaggebend. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 183 Abs. 1 S. 3 ;