SG Konstanz, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 621/08
Gewährung von Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung, Versorgung durch Vertragspartner, Anwendung der Übergangsvorschrift des § 126 Abs. 2 SGB V bei Zulassung bis zum 31.3.2007
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2008 - Aktenzeichen L 11 KR 2438/08 ER-B
DRsp Nr. 2008/16811
Gewährung von Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung, Versorgung durch Vertragspartner, Anwendung der Übergangsvorschrift des § 126 Abs. 2SGB V bei Zulassung bis zum 31.3.2007
Leistungserbringer, die über eine Zulassung nach dem bis zum 31.3.2007 geltenden Recht verfügen, werden durch die Übergangsvorschrift des § 126 Abs. 2SGB V auch dann zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln bis 31.12.2008 berechtigt, wenn die Krankenkasse nach § 127 Abs. 1SGB V die Versorgung ausgeschrieben und einen Vertrag mit einem Wettbewerber abgeschlossen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]