I.
Die Kläger begehren die Gewährung eines Pflegegeldes nach §§ 39, 33 SGB VIII für den Unterhalt ihres bei ihnen lebendes Enkelkindes.
Das am C. 2005 geborene Enkelkind und die am D. 1990 geborene Tochter der Kläger, die die Mutter des Enkelkindes ist, leben im Haushalt der Kläger. Das Amtsgericht Buxtehude hat die Kläger durch Beschluss vom 1. Dezember 2005 zum Vormund für das Enkelkind bestellt.
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