OVG Niedersachsen - Urteil vom 13.01.2011
4 LB 257/09
Normen:
SGB VIII § 33; SGB VIII § 35a Abs. 2 Nr. 2, 3, 4; SGB VIII § 39; BGB § 1673 Abs. 2; KJHG § 38;
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 1681/06

Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei Zusammenleben des zu erziehenden Kindes mit seinen Eltern und seinen Großeltern; Gewährung eines Pflegegeldes zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts eines Kindes außerhalb des Elternhauses bei Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern und seinen Großeltern

OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 4 LB 257/09

DRsp Nr. 2011/3062

Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei Zusammenleben des zu erziehenden Kindes mit seinen Eltern und seinen Großeltern; Gewährung eines Pflegegeldes zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts eines Kindes außerhalb des Elternhauses bei Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern und seinen Großeltern

Lebt ein Kind zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil bei seinen Großeltern, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII und für die Gewährung eines "Pflegegeldes" zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes außerhalb des Elternhauses nach §§ 39, 33 SGB VIII nicht vor.

Normenkette:

SGB VIII § 33; SGB VIII § 35a Abs. 2 Nr. 2, 3, 4; SGB VIII § 39; BGB § 1673 Abs. 2; KJHG § 38;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Gewährung eines Pflegegeldes nach §§ 39, 33 SGB VIII für den Unterhalt ihres bei ihnen lebendes Enkelkindes.

Das am C. 2005 geborene Enkelkind und die am D. 1990 geborene Tochter der Kläger, die die Mutter des Enkelkindes ist, leben im Haushalt der Kläger. Das Amtsgericht Buxtehude hat die Kläger durch Beschluss vom 1. Dezember 2005 zum Vormund für das Enkelkind bestellt.