Soweit die Beklagte ihren Antrag auf Zulassung der Berufung mit ihrem Schriftsatz vom 17. November 2014 sinngemäß teilweise zurückgenommen hat, wird das Berufungszulassungsverfahren eingestellt.
Die Berufung der Beklagten wird zugelassen, soweit der ausgeurteilte Zahlbetrag nebst Rechtshängigkeitszinsen auf Aufwendungen des Klägers im Hilfefall T. X. für den Leistungszeitraum vom 2. Oktober 2009 bis zum 30. Juni 2011 beruht.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Mit ihrem Schriftsatz vom 17. November 2014 hat die Beklagte ihren Antrag auf Zulassung der Berufung, der ursprünglich im Ergebnis die ihr auferlegte Erstattungsverpflichtung für den Zeitraum vom 14. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 betraf, "teilweise eingeschränkt", indem sie nunmehr nur noch begehrt,
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