LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2015
L 7 AS 266/15 B ER
Normen:
SGB II § 24 Abs. 3 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 5252/14

Gewährung von Grundsicherung und Erstausstattungen nach SGB II an eine griechische Staatsangehörige (Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung)Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen HauptsacheverfahrensEuroparechtliche Konformität des in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II geregelten Leistungsausschlusses (hier Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche)Entscheidung anhand einer Folgenabwägung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 266/15 B ER

DRsp Nr. 2015/6143

Gewährung von Grundsicherung und Erstausstattungen nach SGB II an eine griechische Staatsangehörige (Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung) Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens Europarechtliche Konformität des in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II geregelten Leistungsausschlusses (hier Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche) Entscheidung anhand einer Folgenabwägung

Aufgrund der Komplexität der sich im Zusammenhang mit dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ergebenden Rechtsfragen kann die Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden.

Tenor