Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung und insoweit insbesondere des vom Einkommen des Ehemannes der freiwillig versicherten Klägerin nach § 240 Abs. 5 SGB V abzusetzenden Betrages.
Die 1960 geborene Klägerin ist verheiratet und hat mit ihrem Ehemann drei gemeinsame Söhne. Der Ehemann der Klägerin, im streitigen Zeitraum Berufssoldat, verfügte im Juli 2011 über ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.813,49 EUR bei Steuerklasse 3 und drei eingetragenen Kinderfreibeträgen.
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